Nicht nur bei Widerhandlungen gegen Strassenverkehrsvorschriften in der Schweiz kann ein Entzug des Führerausweises drohen. Auch Verkehrsdelikte im Ausland können zum Entzug des Ausweises durch die Schweizer Behörden führen. Unter welchen Bedingungen dies der Fall ist und womit Sie rechnen müssen, erfahren Sie in diesem Beitrag.
Nachdem das Bundesgericht in einem wegweisenden Urteil im Jahr 2007 zum Schluss kam, dass der Entzug des Führerausweises durch die Schweizer Behörden nach einer Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften im Ausland, mangels einer gesetzlichen Regelung, unzulässig ist, wurde Art. 16c bis Strassenverkehrsgesetz (SVG) geschaffen.
Seit der Einführung dieses Artikels verlangt das Gesetz nun zwingend die Anordnung eines Ausweisentzugs in der Schweiz, wenn im Ausland ein Fahrverbot verfügt wurde und eine Widerhandlung gegen Strassenverkehrsvorschriften vorliegt, die nach Art. 16b und 16c SVG als mittelschwer oder schwer zu qualifizieren ist. Wie lange der Führerausweis entzogen wird, liegt im Ermessen der Behörden. Bereits vollstreckte ausländische Massnahme müssen jedoch angerechnet werden.
Als erste Voraussetzung sieht Art. 16c bis Abs. 1 lit. a SVG vor, dass die zuständige Behörde des Tatortstaates ein Fahrverbot verfügt hat, das heisst, sie muss der betroffenen Person die Fahrberechtigung für ihr Gebiet aberkannt haben. Als zweite Voraussetzung sieht Art. 16cbis Abs. 1 lit. b SVG vor, dass es sich bei der Tat, wäre sie in der Schweiz begangen worden, um eine mittelschwere oder schwere Wiederhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften in der Schweiz gehandelt hätte. Zusätzlich müssen die Schweizer Behörden vom Fahrverbotsentzug im Ausland erfahren, denn es gibt kein Abkommen, welches beispielsweise die deutschen Behörden zu einer Mitteilung an die Schweizer Behörden verpflichten würde.
Die Schwierigkeit für die schweizerischen Behörden besteht darin, dass sie sich auf die Sachverhaltsfeststellung der ausländischen Behörde stützen muss. Diesbezüglich hat das Bundesgericht einige Grundsätze aufgestellt. Darunter fällt beispielsweise der Grundsatz, dass die Entzugsbehörde des Wohnsitzkantons umfassend Kenntnis von den Tatumständen erhalten muss und diese keine Zweifel offen lassen dürfen. Ausserdem müssen die Schweizer Behörden den Besonderheiten der ausländischen Verkehrsregeln und dem allgemeinen Verkehrsverhalten Rechnung tragen.
Bezüglich der Entzugsdauer müssen gemäss Art. 16c bis Abs. 1 SVG die Schweizer Behörden die Auswirkungen des ausländischen Fahrverbots auf die betroffene Person angemessen berücksichtigen. Dabei darf die Mindestentzugsdauer unterschritten werden. Allgemein gilt, dass die Schweizer Behörden zumindest bei Ersttätern nicht strenger ahnden dürfen, als dies die ausländischen Behörden getan haben. Bei Rückfalltätern dürfen die Schweizer Behörden allerdings die Entzugsdauer der ausländischen Behörde überschreiten.
Den entscheidenden Bundesgerichtsentscheid finden Sie hier.
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