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Strassenverkehrsrecht: Welche Kategorien sind von einem Führerausweisentzug betroffen?

  • Autorenbild: MLaw Emanuel Suter
    MLaw Emanuel Suter
  • 9. Mai 2016
  • 2 Min. Lesezeit

Hauptkategorien, Unterkategorien und Spezialkategorien nach Schweizerischem Verkehrsrecht

Im Jahr 2015 wurden schweizweit über 87'000 Führerausweise entzogen. Bei Personen, welche dieses Schicksal erleiden, taucht häufig die Frage auf, welche Führerausweiskategorien von dem Entzug betroffen sind. Einige erinnern sich noch daran, dass sie gehört haben, dass man bei einem Führerausweisentzug auf Fahrzeuge, welche auf 45 km/h gedrosselt sind (Spezialkategorie F), umsteigen kann. Dies galt zwar bis 2008, seither regelt die Verkehrszulassungsverordnung (VZV) jedoch in Art. 33 Abs. 1 VZV, dass der Entzug des Lernfahr- oder des Führerausweises einer Kategorie oder Unterkategorie den Entzug des Lernfahr- und des Führerausweises aller Kategorien, aller Unterkategorien und der Spezialkategorie F zur Folge hat. Nicht betroffen sind in aller Regel somit die Spezialkategorie G (landwirtschaftliche Motorfahrzeuge mit einer Höchstgeschwindigkeit bis 30 km/h) und M (Motorfahrräder). Doch das Strassenverkehrsamt ist auch befugt, die Fahrerlaubnis für die Spezialkategorien G und M zu entziehen, wenn dies für den Erfolg der Massnahme sinnvoll erscheint. Des Weiteren gilt es zu beachten, dass bei einem Entzug des Lernfahr- oder des Führerausweises einer Spezialkategorie sämtliche Spezialkategorien entzogen werden. Jedoch wirkt sich ein Entzug einer Spezialkategorie in der Regel nicht auf die Hauptkategorien und Unterkategorien aus. Eine Ausnahme von dieser Regel bildet der Fall des vorsorglichen Entzugs oder des Sicherungsentzugs.

Im Klartext bedeutet dies, dass wem der Führerausweis für das Auto entzogen wird, in der Regel weiterhin mit einem Traktor, einem Mofa oder einem E-Bike fahren darf, nicht jedoch mit einem auf 45 km/h gedrosselten Automobil oder einem Motorrad. Wer hingegen den Mofa-Führerausweis abgeben muss, darf während der Dauer des Entzugs weder mit einem Traktor noch mit einem auf 45 km/h gedrosselten Fahrzeug (der Spezialkategorie F) fahren. Und übrigens: Wer z.B. angetrunken mit dem Velo erwischt wird, muss den Auto-Führerausweis nur abgeben, wenn davon auszugehen ist, dass der Betroffene alkoholabhängig ist, andernfalls droht lediglich eine Busse.


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