Bei der Versandmethode A-Post Plus wird der Brief mit einer Nummer versehen und ähnlich wie ein eingeschriebener Brief mit A-Post spediert, jedoch wird im Gegensatz zur eingeschriebenen Sendung der Empfang nicht quittiert. Die Zustellung wird stattdessen elektronisch erfasst, wenn die Sendung ins Postfach oder den Briefkasten des Empfängers gelangt. Da Art. 85 Abs. 2 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO) jedoch eine Zustellung durch eingeschriebene Post oder auf andere Weise gegen Empfangsbestätigung fordert, genügt die Versandmethode A-Post Plus den Anforderungen der Zustellung nicht. Erfolgt eine Mitteilung mit der Versandmethode A-Post Plus, fängt folglich eine allfällige Frist erst mit der tatsächlichen Kenntnisnahme zu laufen und nicht bereits mit der Zustellung.
Im betreffenden Fall (Urteil des Bundesgerichts 6B_773/2017 vom 21. Februar 2018) stellte die Staatsanwaltschaft dem Anwalt einer Strafantrag stellenden Partei die Einstellungsverfügung am Samstag, 7. Januar 2017 per A-Post Plus zu. Gegen eine derartige Einstellung kann innert 10 Tagen Beschwerde erhoben werden. Der Anwalt, welcher das Postfach erst am Montag, 9. Januar 2017 geleert hat, erhob am 19. Januar 2017 Beschwerde gegen die Einstellungsverfügung. Das betreffende Obergericht (des Kantons Obwalden) trat jedoch nicht auf die Beschwerde ein, da es die Ansicht vertrat, dass aufgrund der Zustellung am 7. Januar 2017 die Frist am 8. Januar 2017 zu laufen begann und somit die Beschwerdefrist am 18. Januar 2017 verstrichen sei.
Gemäss Art. 85 Abs. 1 StPO bedienen sich die Strafbehörden für ihre Mitteilungen der Schriftform, soweit die Strafprozessordnung nichts anderes bestimmt. Art. 85 Abs. 2 StPO regelt sodann, dass die Zustellung durch eingeschriebene Postsendung oder auf andere Weise gegen Empfangsbestätigung zu erfolgen hat. Art. 85 Abs. 3 StPO besagt weiter, dass die Zustellung als erfolgt gilt, wenn die Sendung vom Adressaten oder von einer angestellten oder im gleichen Haushalt lebenden, mindestens 16 Jahre alten Person entgegengenommen wurde. Schliesslich gilt gemäss Art. 85 Abs. 4 StPO die Zustellung auch als erfolgt, wenn eine eingeschriebene Postsendung nicht innert der Abholfrist abgeholt wurde oder wenn der Adressat die Annahme der Sendung verweigert.
Bei eingeschriebenen Sendungen wird der Empfang durch den Empfänger quittiert. Bei der Versandmethode A-Post Plus hingegen wird der Brief mit einer Nummer versehen und im Zeitpunkt des Einwurfs im Briefkasten oder im Postfach elektronisch erfasst. Jedoch wird der Empfang (im Gegensatz zur eingeschriebenen Sendung) nicht quittiert. Da sich dieser elektronischen Erfassung nicht entnehmen lässt, ob der Empfänger die Sendung tatsächlich erhalten hat, hat sie nicht die Eigenschaft einer Empfangsbescheinigung. Art. 85 Abs. 2 StPO fordert jedoch eine Zustellung durch eingeschriebene Post oder auf andere Weise gegen Empfangsbestätigung, weshalb die Versandmethode A-Post Plus den Anforderungen der Zustellung nicht genügt. Folglich kann die Rechtsmittelfrist erst dann zu laufen beginnen, wenn die betroffene Person im Besitz aller für die erfolgreiche Wahrung ihrer Rechte wesentliche Elemente ist. Bestehen besondere Formvorschriften, darf an den blossen Zugang in den Machtbereich des Empfängers keine fristauslösende Wirkung geknüpft werden. Massgeblich ist vielmehr die tatsächliche Kenntnisnahme des Adressaten. Folglich erachtete das Bundesgericht den Montag, 9. Januar 2017 als Zeitpunkt der Zustellung und der Kenntnisnahme. Die 10-tägige Frist lief somit am 19. Januar 2017 ab, womit die Beschwerdefrist durch den Beschwerdeführer eingehalten war.
Da auch im Zivilverfahren im Wesentlichen dasselbe gilt (siehe Art. 138 der Zivilprozessordnung), dürfte die Versandmethode A-Post Plus inskünftig für fristlauslösende Postzustellungen sowohl im Strafverfahren als auch im Zivilverfahren kaum mehr Anwendung finden. Anders präsentiert sich die Situation jedoch im Verwaltungsverfahren. Das Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Aargau (VRPG) verlangt nicht die Zustellung per Einschreiben oder gegen Empfangsbestätigung. Entsprechend dürften im Verwaltungsverfahren weiterhin fristauslösende Postzustellung per A-Post Plus zulässig sein.
Für Sie als betroffene Partei bedeutet dies, dass Sendungen per A-Post Plus in Straf- und Zivilverfahren erst am Tag der Kenntnisnahme als zugestellt gelten dürften, in Verwaltungsrechtsverfahren (z. B. öffentliches Baurecht, Sozialhilferecht) hingegen gilt der Tag der Zustellung als fristauslösend. Konkret bedeutet dies, dass wenn Sie eine verwaltungsrechtliche Verfügung per A-Post Plus an einem Samstag erhalten, die Frist am Sonntag zu laufen beginnt, auch wenn Sie den Brief erst am darauf folgenden Montag zur Kenntnis nehmen.
Den ganzen Bundesgerichtsentscheid können Sie in voller Länge hier nachlesen.
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